Verjährung von Schadensersatzansprüchen infolge von Verzug

Ein Bauunternehmer muss keinen Schadensersatz für Verzug zahlen, wenn der Bauherr seine Ansprüche nicht innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren geltend macht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden und die Schadensersatzansprüche eines Bauherrn abgewiesen (Urteil vom 19. Mai 2022, Az.: VII ZR 149/21).

Der Fall

Gemäß einem Bauvertrag vom 30. Januar 2008 verpflichtete sich ein Bauunternehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Bauherrn. Vereinbart wurden eine Bauzeit von drei Monaten und eine Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung der Bauzeit begrenzt auf 5 % des vereinbarten Pauschalpreises.

Die Bauarbeiten begannen im Juni 2008. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Arbeiten, woraufhin der Bauherr weitere Zahlungen verweigerte und der Bauunternehmer die Arbeiten einstellte. Der Bauherr forderte den Bauunternehmer unter Fristsetzung zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum 5. September 2008 auf. Die Aufforderung blieb unbeachtet, stattdessen klagte der Bauunternehmer auf Abschlagszahlung. Die Klage wurde allerdings wegen Mängeln am Bauwerk abgewiesen.

Der Bauherr trat im März 2013 vom Vertrag zurück und bezog das Haus erst im Juni 2015 nach Teilabriss und Neubau. Im März 2017 forderte der Bauherr vom Bauunternehmer Schadensersatz für Kosten der Kücheneinlagerung, Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzungen sowie die Vertragsstrafe gerichtlich ein.

Das OLG Rostock wies im Berufungsverfahren unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab, da die Ansprüche des Bauherrn verjährt waren. Auch die zugelassene Revision des Bauherrn hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigt das Urteil des Berufungsgerichts.

Die Entscheidung des BGH

Da der Bauunternehmer das Bauwerk nicht zum vereinbarten Zeitpunkt fertigstellte, geriet er in Verzug. Dem Bauherrn stand somit ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zu, der einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Ein Anspruch gilt als entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann.

Das Einfamilienhaus hätte gemäß Vereinbarung im September 2008 fertiggestellt werden sollen. Da der Zeitpunkt klar festgelegt war, geriet der Bauunternehmer bereits nach Ablauf der drei Monate in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Der Beginn der Verjährung war somit Ende 2008. Der Bauherr hätte seine Ansprüche also bis zum 31.12.2011 geltend machen müssen. Der Zeitpunkt des Eintritts einzelner Schäden war dabei für die Verjährung unerheblich, da der Schadensersatzanspruch nach dem Prinzip der Schadenseinheit berechnet wird.

Der Anspruch auf Vertragsstrafe des Bauherrn war ebenfalls verjährt. Da die Bedingungen für die Zahlung der Vertragsstrafe bis Ende 2009 erfüllt waren, lief die Verjährungsfrist am 31.12.2012 ab.

Handlungsempfehlung

Sollte ein Bauunternehmer in Verzug geraten und sollten dadurch Schäden für den Bauherrn drohen (auch zukünftige!), ist es ratsam, die Verjährung der daraus resultierenden Ansprüche im Auge zu behalten. Es sollte im Laufe der dreijährigen Verjährungsfrist (Feststellungs-)Klage auch für zukünftige Ansprüche erhoben werden, um die Verjährung für diese Ansprüche zu hemmen.

Lassen Sie sich daher am besten bei der Vertragsgestaltung von Anfang an juristisch begleiten. Durch in Ihrem Sinne gestaltete Verträge können Sie Vertragsstrafen und anderen Schadensersatz schnell und rechtssicher geltend machen.

Vassiliki Siochou

Rechtsanwältin

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