Wer darf mit Worten wie „Architekt“ oder „Architektur“ werben? Das Landgericht (LG) München I befasste sich mit der Verwendung solcher und ähnlicher architektenbezogener Bezeichnungen in der Außendarstellung und kam zu einer klaren Entscheidung (Urteil vom 30. Juni 2025 – 4 HK O 13097/24).
Der Fall
Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit Bezeichnungen wie „Architektur Group“, „Architektenzeichnung“ und „Gartenarchitektur“. Zudem wurden zwei Mitarbeiter als „Architekten“ bezeichnet. Tatsächlich war jedoch kein Mitarbeiter des Unternehmens als Architekt oder Landschaftsarchitekt in der Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen. Beschäftigt war lediglich eine Innenarchitektin.
Ein Wirtschaftsverband sah darin eine irreführende und unlautere Werbung und klagte auf Unterlassung.
Das Urteil
Das Landgericht München I gab der Klage des Wirtschaftsverbandes vollumfänglich statt.
Die Berufsbezeichnung „Architekt“ ist gesetzlich geschützt. Sie darf nur geführt werden, wer in die Architektenliste der zuständigen Kammer eingetragen ist. Dieser Schutz erfasst nicht nur die isolierte Berufsbezeichnung, sondern auch Wortverbindungen und sonstige architektenbezogene Bezeichnungen, die in der Außendarstellung den Eindruck erwecken, es seien eingetragene Architekten tätig.
Solche Bezeichnungen sind geeignet, Verbraucher darüber zu täuschen, dass im Unternehmen entsprechend qualifizierte Architekten beschäftigt werden. Die Verwendung architektenbezogener Bezeichnungen ist daher unzulässig, wenn tatsächlich kein eingetragener Architekt angestellt ist.
Auch die Tatsache, dass im Unternehmen eine Innenarchitektin tätig war, führt zu keiner anderen Bewertung der Richter. Die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“ ist berufsrechtlich klar von anderen Tätigkeitsbezeichnungen abzugrenzen.
Ebenso ohne Erfolg blieb der Einwand des Beklagten, die Website werde von einem Dritten betrieben oder sei zwischenzeitlich geändert worden, so dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Zum einen ist laut LG München das Unternehmen für seine Außendarstellung verantwortlich. Zum anderen wird die Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung bereits durch einen einmaligen Verstoß indiziert und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Juristische Tipps
In der juristischen Beratung von Unternehmen im Bau- und Planungsbereich zeigt sich immer wieder, dass die Außendarstellung rechtlich unterschätzt wird. Gerade bei der Verwendung berufsrechtlich geschützter Bezeichnungen entstehen schnell vermeidbare Risiken. In der Praxis haben sich meiner Erfahrung nach folgende Hinweise bewährt:
- Unternehmen sollten ihre Firmierung, Website und Werbematerialien sorgfältig darauf prüfen, ob durch verwendete Begriffe der Eindruck entsteht, es seien eingetragene Architekten tätig. Maßgeblich ist die objektive Außenwirkung.
- Begriffe wie „Architektur“, „Gartenarchitekt“, „Architektenzeichnung“ oder ähnliche Wortverbindungen sollten nur verwendet werden, wenn die berufsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Ansprüche wie Abmahnungen, Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche.
- Auch scheinbar „kreative“ Marketingformulierungen entbinden nicht von der berufsrechtlichen Bindung. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die jeweilige Bezeichnung versteht.
- Wird eine Abmahnung ausgesprochen, sollte weder vorschnell reagiert noch untätig geblieben werden. Die Wiederholungsgefahr wird durch einen einmaligen Verstoß indiziert und kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Ob und in welchem Umfang eine solche Erklärung abgegeben werden sollte, bedarf sorgfältiger rechtlicher Prüfung. Hier ist unbedingt ein entsprechend spezialisierter Anwalt hinzuzuziehen!
Aus meiner anwaltlichen Erfahrung zeigt sich: Im Streitfall entscheidet häufig nicht die tatsächlich erbrachte Leistung, sondern die präzise Verwendung geschützter der Berufsbezeichnungen. Eine rechtssichere Außendarstellung schützt nicht nur vor gerichtlichen Auseinandersetzungen, sondern auch vor unnötigen und kostenintensiven haftungsrechtlichen Risiken.

